Familienrechtsregeln: Regel 38- Berufungen
REGELN, DIE IN BERUFUNGEN AN DAS DIVISIONAL COURT UND DAS COURT OF APPEAL GELTEN
38. (1) Die Regeln 61, 62 und 63 der Zivilprozessordnung mit den erforderlichen Änderungen, einschließlich der in Absatz 2 genannten Änderungen, gelten und (3),
( a) wenn ein Rechtsbehelf beim Divisionsgericht oder Berufungsgericht liegt;
(b) wenn die Erlaubnis zum Rechtsbehelf beim Divisionsgericht oder Berufungsgericht erforderlich ist,
in einem familienrechtlichen Fall wie in Absatz 1 (2) beschrieben. O. Reg. 89/04, s. 13.
ÄNDERUNGEN BEI KINDERSCHUTZBESCHWERDEN
(2) Wird die Beschwerde in einem Fall nach dem Kinder- und Familienservicegesetz eingelegt, gelten anstelle der in den genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung genannten Fristen folgende Fristen:
1. Die in Klausel 61.09 (1) (a) genannte Frist beträgt 14 Tage nach Einreichung der Beschwerdeschrift, wenn keine Niederschrift vorliegt.
2. Die in Klausel 61.09 Absatz 1 Buchstabe b genannte Frist beträgt 30 Tage nach Erhalt der Mitteilung, dass die Beweise transkribiert wurden.
3. Die in Klausel 61.12 (2) genannte Frist beträgt 30 Tage nach Zustellung des Berufungsbuchs und des Kompendiums, des Ausstellungsbuchs, gegebenenfalls der Abschrift der Beweise und des Factums des Beschwerdeführers.
4. Die in Klausel 61.13 Absatz 2 Buchstabe a genannte Frist beträgt 30 Tage, nachdem der Kanzler die Mitteilung über die Transkription der Nachweise erhalten hat.
5. Die in Artikel 61.13 Absatz 2 Buchstabe b genannte Frist beträgt sechs Monate nach Einreichung der Beschwerdeschrift.
6. Der in Unterregel 62 genannte Zeitraum.02 (2) für die Zustellung der Beschwerdeschrift beträgt die Frist 30 Tage. O. Reg. 89/04, S. 13; O. Reg. 76/06, s. 10 (1).
BERUFUNG GEGEN EINE EINSTWEILIGE VERFÜGUNG IM FALL DES CHILD AND FAMILY SERVICES ACT
(3) Bei einer Berufung gegen eine einstweilige Verfügung, die in einem Fall nach dem Child and Family Services Act eingelegt und gemäß Klausel 19 (1) (b) des Courts of Justice Act beim Divisional Court eingereicht wurde, ist der Antrag auf Berufungsbefugnis mit der Beschwerdeschrift zu kombinieren und zusammen mit der Beschwerde zu hören. O. Reg. 89/04, s. 13.
APPELLE AN DEN OBERSTEN GERICHTSHOF
(4) Die Unterregeln (5) bis (45) gelten für eine Berufung gegen einen Beschluss des Ontario Court of Justice an den Obersten Gerichtshof unter
(a) Abschnitt 48 des Family Law Act;
(b) Abschnitt 73 des Children’s Law Reform Act;
(c) Abschnitte 69 und 156 des Gesetzes über Kinder- und Familiendienste;
(d) Abschnitt 40 des Gesetzes über Interjurisdictional Support Orders, 2002;
( e) Abschnitt 40 des Gerichtsgesetzes; und
(f) jede andere Satzung, für die diese Regeln gelten, es sei denn, die Satzung sieht ein anderes Verfahren vor. O. Reg. 89/04, s. 13.
SO STARTEN SIE DIE BERUFUNG
(5) Um eine Berufung gegen eine endgültige Anordnung des Ontario Court of Justice beim Superior Court of Justice gemäß einer der in Unterregel (4) aufgeführten Bestimmungen einzulegen, muss eine Partei
(a) innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der angefochtenen Anordnung oder Entscheidung eine Beschwerdeschrift (Formular 38) per Zustellung an
(i) jede andere von der Beschwerde betroffene Partei oder 1115>(ii) der Gerichtsschreiber an dem Ort, an dem die Anordnung ergangen ist, und
(iii) wenn die Berufung nach Abschnitt 69 des Gesetzes über Kinder- und Familiendienste erfolgt, jeder 39 (3) dieses Gesetzes, der in der mündlichen Verhandlung erschienen ist; und
(b) innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Beschwerdeschrift einreichen. O. Reg. 89/04, s. 13.
BEGINN DER BERUFUNG GEGEN EINE EINSTWEILIGE VERFÜGUNG
(6) Unterregel (5) gilt für den Beginn einer Berufung gegen eine einstweilige Verfügung des Ontario Court of Justice beim Superior Court of Justice, mit der Ausnahme, dass die Beschwerdeschrift innerhalb von sieben Tagen nach dem Datum der einstweiligen Verfügung zugestellt wird. O. Reg. 89/04, s. 13.
FALL des Ontario, CHILD AND FAMILY SERVICES ACT
(7) Um in einem Fall nach dem Child and Family Services Act Berufung gegen eine einstweilige Verfügung des Ontario Court of Justice beim Superior Court of Justice einzulegen, gilt Unterregel (5), und die Beschwerdeschrift wird innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der einstweiligen Verfügung zugestellt. O. Reg. 89/04, s. 13.
NAME DES FALLES UNVERÄNDERT
(8) Der Name eines Falles in einer Beschwerde muss mit dem Namen des Falles in der angefochtenen Anordnung übereinstimmen und die Parteien als Beschwerdeführer und Beschwerdegegner identifizieren. O. Reg. 89/04, s. 13.
BESCHWERDE DES BESCHWERDEGEGNERS
(9) Wenn der Beschwerdegegner in einer Beschwerde auch gegen dieselbe Anordnung Berufung einlegen möchte, gilt diese Regel mit den erforderlichen Änderungen für die Beschwerde des Beschwerdegegners, und die beiden Beschwerden werden zusammen verhandelt. O. Reg. 89/04, s. 13.
IN DER BESCHWERDESCHRIFT ANGEGEBENE GRÜNDE
(10) In der Beschwerdeschrift sind die Anordnung, die der Beschwerdeführer vom Berufungsgericht haben lassen möchte, und die rechtlichen Gründe für die Beschwerde anzugeben. O. Reg. 89/04, s. 13.
SONSTIGE GRÜNDE
(11) In der Berufungsverhandlung dürfen keine anderen als die in der Berufungsbekanntmachung genannten Gründe geltend gemacht werden, es sei denn, das Gericht erteilt die Erlaubnis. O. Reg. 89/04, s. 13.
NIEDERSCHRIFT DER BEWEISMITTEL
(12) Verlangt die Beschwerde eine Niederschrift der Beweismittel, so hat die Beschwerdeführerin innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der Beschwerdeschrift den Nachweis zu erbringen, dass die Niederschrift angeordnet worden ist. O. Reg. 89/04, s. 13.
KONSULTATION DER BESCHWERDEGEGNERIN
(13) Die Beschwerdeführerin entscheidet in Absprache mit der Beschwerdegegnerin, ob für die Beschwerde eine Beweisaufnahme erforderlich ist. O. Reg. 89/04, s. 13.
VEREINBARUNG ÜBER ZU TRANSKRIBIERENDE BEWEISMITTEL
(14) Sind sich Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin darüber einig, welche Beweismittel zu transkribieren sind, so ordnet die Beschwerdeführerin die Transkription der vereinbarten Beweismittel an. O. Reg. 89/04, s. 13.
KEINE EINIGUNG
(15) Können sich Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin nicht einigen, so ordnet die Beschwerdeführerin eine Abschrift aller mündlichen Beweismittel aus der mündlichen Verhandlung der angefochtenen Entscheidung an, sofern das Gericht nichts anderes anordnet. O. Reg. 89/04, s. 13.
PFLICHT DES GERICHTSREPORTERS
(16) Wenn der Gerichtsreporter die Niederschrift ausgefüllt hat, teilt er dies unverzüglich dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner und dem Gerichtsbüro des Gerichts mit, in dem die Beschwerde verhandelt wird. O. Reg. 89/04, s. 13.
INHALT DES BESCHWERDEPROTOKOLLS DES BESCHWERDEFÜHRERS
(17) Das Beschwerdeprotokoll des Beschwerdeführers enthält eine Kopie der folgenden Dokumente in der folgenden Reihenfolge:
1. Ein Inhaltsverzeichnis, das jedes Dokument, einschließlich jedes Exponats, nach Art und Datum und für ein Exponat nach Nummer oder Buchstabe des Exponats beschreibt.
2. Die Beschwerdeschrift.
3. Der angefochtene Beschluss, wie unterschrieben, und alle vom Gericht angefochtenen Gründe, sowie eine weitere gedruckte Kopie der Gründe, wenn sie handschriftlich sind.
4. Eine Abschrift der mündlichen Beweisaufnahme.
5. Jedes andere Material, das vor dem Gericht war, legte Berufung ein und das ist für die Berufung notwendig. O. Reg. 89/04, s. 13.
INHALT DES FACTUMS DES BESCHWERDEFÜHRERS
(18) Das Factum des Beschwerdeführers darf nicht länger als 30 Seiten sein, muss vom Anwalt des Beschwerdeführers oder, falls keines vorhanden ist, vom Beschwerdeführer unterzeichnet sein und aus folgenden Teilen bestehen, die die vom Anfang bis zum Ende des Factums fortlaufend nummerierten Absätze enthalten:
1. Teil 1: Identifikation. Eine Erklärung, in der der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner sowie das Gericht, gegen das Berufung eingelegt wurde, identifiziert werden, und Angabe des Ergebnisses in diesem Gericht.
2. Teil 2: Überblick. Ein kurzer Überblick über den Fall und die Fragen zur Berufung.
3. Teil 3: Fakten. Eine kurze Zusammenfassung des für die Beschwerde relevanten Sachverhalts, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die Beweismittel nach Seiten und Zeilen.
4. Teil 4: Probleme. Eine kurze Erklärung zu jedem Thema, gefolgt von einem kurzen Argument, das sich auf das Gesetz zu diesem Thema bezieht.
5. Teil 5: Bestellung. Eine genaue Erklärung der Anordnung, um die das Berufungsgericht ersucht wird, einschließlich einer etwaigen Kostenanweisung.
6. Teil 6: Zeitschätzung. Eine Schätzung, wie viel Zeit für die mündliche Argumentation des Beschwerdeführers benötigt wird, ohne die Antwort auf die Argumentation des Beschwerdegegners.
7. Teil 7: Liste der Behörden. Eine Liste aller Statuten, Verordnungen, Regeln, Fälle und anderer Behörden, auf die im Factum Bezug genommen wird.
8. Teil 8: Gesetzgebung. Eine Kopie aller relevanten Bestimmungen von Statuten, Verordnungen und Regeln. O. Reg. 89/04, s. 13.
FACTUM UND BESCHWERDEPROTOKOLL DES BESCHWERDEGEGNERS
(19) Der Beschwerdegegner dient innerhalb der in Unterregel (21) oder (22) festgelegten Frist jeder anderen Partei der Beschwerde und Akte,
(a) dem Factum des Beschwerdegegners (Unterregel (20)); und
(b) gegebenenfalls dem Beschwerdeprotokoll eines Beschwerdegegners, das eine Kopie eines material, das vor dem Gericht angefochten wurde, von dem für die Beschwerde notwendig sind, aber nicht in der Beschwerdeakte des Beschwerdeführers enthalten sind. O. Reg. 89/04, s. 13.
INHALT DES FACTUMS DES BESCHWERDEGEGNERS
(20) Das Factum des Beschwerdegegners darf nicht länger als 30 Seiten sein, ist vom Anwalt des Beschwerdegegners oder, falls keine vorhanden ist, vom Beschwerdegegner zu unterzeichnen und besteht aus folgenden Teilen, die vom Anfang bis zum Ende des Factums fortlaufend nummerierte Absätze enthalten:
1. Teil 1: Überblick. Ein kurzer Überblick über den Fall und die Fragen zur Berufung.
2. Teil 2: Fakten. Eine kurze Darstellung der Tatsachen im Factum des Beschwerdeführers, die der Beschwerdegegner als richtig akzeptiert, und der Tatsachen, die der Beschwerdegegner als falsch angibt, und eine kurze Zusammenfassung aller zusätzlichen Tatsachen, auf die sich der Beschwerdegegner stützt, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die Beweise nach Seiten und Zeilen.
3. Teil 3: Probleme. Eine Erklärung des Standpunkts des Beschwerdegegners zu jeder vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, gefolgt von einer kurzen Argumentation unter Bezugnahme auf das Gesetz zu dieser Frage.
4. Teil 4: Zusätzliche Probleme. Eine kurze Erklärung zu jedem weiteren vom Beschwerdegegner aufgeworfenen Thema, gefolgt von einem kurzen Argument, das sich auf das Gesetz zu diesem Thema bezieht.
5. Teil 5: Bestellung. Eine genaue Erklärung der Anordnung, um die das Berufungsgericht ersucht wird, einschließlich einer etwaigen Kostenanweisung.
6. Teil 6: Zeitschätzung. Eine Schätzung, wie viel Zeit für die mündliche Argumentation des Befragten benötigt wird.
7. Teil 7: Liste der Behörden. Eine Liste aller Statuten, Verordnungen, Regeln, Fälle und anderer Behörden, auf die im Factum Bezug genommen wird.
8. Teil 8: Gesetzgebung. Eine Kopie aller relevanten Bestimmungen von Statuten, Vorschriften und Regeln, die nicht im Factum des Beschwerdeführers enthalten sind. O. Reg. 89/04, s. 13.
FRISTEN FÜR DIE ZUSTELLUNG UND EINREICHUNG VON AUFZEICHNUNGEN UND FAKTEN AUßER IN FÄLLEN DES CHILD AND FAMILY SERVICES ACT
(21) Mit Ausnahme von Berufungen in Fällen nach dem Child and Family Services Act gelten die folgenden Fristen für die Zustellung von Berufungsunterlagen und FAKTEN:
1. Wenn eine Niederschrift erforderlich ist, werden das Beschwerdeprotokoll und das Factum des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner und jeder anderen Person, die Anspruch auf Anhörung in der Beschwerde hat, zugestellt und innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Niederschrift der Beweise eingereicht.
2. Wenn keine Niederschrift erforderlich ist, werden das Beschwerdeprotokoll und das Factum des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner und jeder anderen Person, die berechtigt ist, in der Beschwerde gehört zu werden, zugestellt und innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der Beschwerdeschrift eingereicht.
3. Das Beschwerdeprotokoll und das Factum des Beschwerdegegners werden dem Beschwerdeführer und jeder anderen Person, die berechtigt ist, in der Beschwerde gehört zu werden, zugestellt und innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung des Beschwerdeprotokolls und des Factums des Beschwerdeführers eingereicht. O. Reg. 89/04, s. 13.
FRISTEN FÜR DIE ZUSTELLUNG UND EINREICHUNG VON AUFZEICHNUNGEN UND FAKTEN IN FÄLLEN DES CHILD AND FAMILY SERVICES ACT
(22) Für Berufungen von Fällen nach dem Child and Family Services Act gelten die folgenden Fristen für die Zustellung von Berufungsunterlagen und Fakten:
1. Wenn ein Transkript erforderlich ist, werden das Beschwerdeprotokoll und das Factum des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner und jeder anderen Person, die Anspruch auf Anhörung in der Beschwerde hat, zugestellt und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung, dass die Beweise transkribiert wurden, eingereicht.
2. Wenn keine Niederschrift erforderlich ist, werden das Beschwerdeprotokoll und das Factum des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner und jeder anderen Person, die berechtigt ist, in der Beschwerde gehört zu werden, zugestellt und innerhalb von 14 Tagen nach Einreichung der Beschwerdeschrift eingereicht.
3. Das Beschwerdeprotokoll und das Factum des Beschwerdegegners werden dem Beschwerdeführer und jeder anderen Person, die berechtigt ist, in der Beschwerde gehört zu werden, zugestellt und innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Beschwerdeprotokolls und des Factums des Beschwerdeführers eingereicht. O. Reg. 89/04, s. 13.
ZEITPLAN DER ANHÖRUNG
(23) Wenn das Beschwerdeprotokoll und das Factum des Beschwerdeführers eingereicht wurden und das Factum und das Beschwerdeprotokoll des Beschwerdegegners, falls vorhanden, eingereicht wurden oder die Frist für ihre Einreichung abgelaufen ist, legt der Sachbearbeiter die Beschwerde für die Anhörung fest. O. Reg. 89/04, s. 13.
SOFORTIGE ANHÖRUNG VON CFSA-BESCHWERDEN
(24) Eine Beschwerde nach dem Gesetz über Kinder- und Familiendienste wird innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung des Factum- und Beschwerdeprotokolls des Beschwerdeführers eingelegt. O. Reg. 76/06, s. 10 (2).
RECHTSMITTELANTRÄGE
(25) Wenn eine Person einen Rechtsmittelantrag stellen muss, gilt Regel 14 mit den erforderlichen Änderungen des Antrags. O. Reg. 89/04, s. 13.
SICHERHEIT FÜR DIE KOSTEN DER BERUFUNG
(26) Auf Antrag des Beschwerdegegners auf Kostensicherheit kann das Gericht eine gerechte Kostensicherheit anordnen, wenn es davon überzeugt ist, dass
(a) Es gibt guten Grund zu der Annahme, dass die Beschwerde eine Zeitverschwendung, ein Ärgernis oder ein Missbrauch des Gerichtsverfahrens ist und dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um die Kosten der Beschwerde zu tragen;
b) Gegen den Beschwerdeführer könnte nach Regel 24 (13) ein Antrag auf Kostensicherheit gestellt werden; oder
(c) Aus anderen wichtigen Gründen sollte eine Kostensicherheit angeordnet werden. O. Reg. 89/04, s. 13.
ABBERUFUNG WEGEN NICHTBEACHTUNG DER ANORDNUNG
(27) Wenn ein Beschwerdeführer einer Anordnung nach Absatz (26) nicht gehorcht, kann das Gericht die Beschwerde von Amts wegen zurückweisen. O. Reg. 89/04, s. 13.
ANTRAG AUF SUMMARISCHES URTEIL IN DER BESCHWERDE
(28) Nach Einreichung der Beschwerdeschrift kann der Beschwerdegegner oder jede andere Person, die berechtigt ist, in der Beschwerde gehört zu werden, einen Antrag auf summarisches Urteil oder auf summarische Entscheidung in einer Rechtsfrage ohne Anhörung der Beschwerde stellen, und Regel 16 gilt für den Antrag mit den erforderlichen Änderungen. O. Reg. 89/04, s. 13.
ANTRAG AUF ERHALT WEITERER BEWEISE
(29) Jede Person, die Anspruch auf Anhörung im Berufungsverfahren hat, kann einen Antrag auf Zulassung weiterer Beweise gemäß Klausel 134 (4) (b) des Gerichtsgesetzes stellen. O. Reg. 89/04, s. 13.
ANTRAG AUF ZURÜCKWEISUNG WEGEN VERSPÄTUNG
(30) Hat der Beschwerdeführer dies nicht getan,
(a) den Nachweis erbracht, dass eine Beweisaufnahme nach Unterordnung angeordnet wurde (12);
( b) zugestellt und eingereicht das Beschwerdeprotokoll und Factum innerhalb der in Unterregel (21) oder (22) festgelegten Fristen oder einer längeren Zeit, die vom Gericht angeordnet wurde,
Der Beschwerdegegner kann einen Verfahrensantrag (Formular 14B) stellen, um die Beschwerde wegen Verzögerung zurückzuweisen. O. Reg. 89/04, s. 13.
RÜCKNAHME DER BESCHWERDE
(31) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde zurückziehen, indem er jeder anderen Partei eine Rücktrittserklärung (Formblatt 12) zustellt und einreicht. O. Reg. 89/04, s. 13.
GILT ALS ZURÜCKGENOMMEN
(32) Wenn eine Person eine Beschwerde zustellt und diese nicht innerhalb von 10 Tagen gemäß Klausel (5) (b) einreicht, gilt die Beschwerde als zurückgenommen, es sei denn, das Gericht ordnet etwas anderes an. O. Reg. 89/04, s. 13.
AUTOMATISCHE AUFENTHALTE AUSSTEHENDE BESCHWERDE, SUPPORT-AUFTRÄGE
(33) Die Zustellung einer Beschwerdeschrift aus einer vorübergehenden oder endgültigen Bestellung bleibt keine Support-Bestellung oder eine Bestellung, die eine Support-Bestellung erzwingt. O. Reg. 89/04, s. 13.
SONSTIGE ZAHLUNGSAUFTRÄGE
(34) Die Zustellung einer Beschwerde aus einer vorübergehenden oder endgültigen Anordnung bleibt bis zur Verfügung der Beschwerde jede andere Zahlungsanweisung, die im Rahmen der vorübergehenden oder endgültigen Anordnung erfolgt. O. Reg. 89/04, S. 13; O. Reg. 76/06, s. 10 (3).
AUSSETZUNG DURCH GERICHTSBESCHLUSS
(35) Eine einstweilige oder rechtskräftige Anordnung kann unter allen Bedingungen ausgesetzt werden, die das Gericht für angemessen hält,
(a) durch Beschluss des Gerichts, das die Anordnung erlassen hat;
(b) durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs. O. Reg. 89/04, s. 13.
ABLAUF DER VOM GERICHT ERTEILTEN AUFENTHALTSERLAUBNIS
(36) Eine gemäß Klausel (35) (a) gewährte Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn keine Beschwerdeschrift zugestellt wird und die Zustellungsfrist abgelaufen ist. O. Reg. 89/04, s. 13.
BEFUGNISSE DES OBERSTEN GERICHTSHOFS
(37) Eine nach Absatz (35) gewährte Aussetzung kann vom Obersten Gerichtshof aufgehoben oder geändert werden. O. Reg. 89/04, s. 13.
WIRKUNG DER AUSSETZUNG IM ALLGEMEINEN
(38) Wenn eine Anordnung ausgesetzt wird, dürfen keine Schritte im Rahmen der Anordnung oder zu ihrer Vollstreckung unternommen werden, außer
(a) durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs; oder
(b) wie in den Unterregeln (39) und (40) vorgesehen. O. Reg. 89/04, s. 13.
ABWICKLUNG DER BESTELLUNG
(39) Ein Aufenthalt steht der Abwicklung oder Unterzeichnung der Bestellung nicht entgegen. O. Reg. 89/04, s. 13.
VOLLSTRECKUNGSBESCHEID
(40) Ein Aufenthalt verhindert nicht die Erteilung eines Beschlagnahmungs- und Verkaufsbescheids oder die Einreichung des Schreibens in einem Sheriffbüro oder Grundbuchamt, aber einem Sheriff darf keine Anweisung oder Anweisung zur Vollstreckung des Schreibens erteilt werden, solange der Aufenthalt in Kraft bleibt. O. Reg. 89/04, s. 13.
AUFENTHALTSBESCHEINIGUNG
(41) Wird ein Beschluss ausgesetzt, so stellt der Gerichtsschreiber des Gerichts, das den Aufenthalt gewährt hat, auf Antrag einer Partei des Rechtsmittels eine Aufenthaltsbescheinigung in Form von 63A nach der Zivilprozessordnung mit den erforderlichen Änderungen aus. O. Reg. 89/04, s. 13.
AUFENTHALTSBESTIMMUNG
(42) Eine Partei, die eine Aufenthaltsbestimmung erhält, muss eine Aufenthaltsbescheinigung gemäß Unterregel (41) erhalten und diese unverzüglich im Büro des Direktors des Amtes für Familienverantwortung einreichen, wenn sich der Aufenthalt auf eine vom Direktor vollstreckte Unterstützungsanordnung bezieht. O. Reg. 89/04, s. 13.
BESCHEINIGUNG BEIM SHERIFF’S OFFICE EINGEREICHT
(43) Wenn beim Sheriff’s Office eine Aufenthaltsbescheinigung eingereicht wird, darf der Sheriff die Vollstreckung der Anordnung erst dann beginnen oder fortsetzen, wenn er sich vergewissert hat, dass der Aufenthalt nicht mehr in Kraft ist. O. Reg. 89/04, s. 13.
ANTRAG AUF BESCHEINIGUNG
(44) In einem Antrag auf Aufenthaltsbescheinigung gemäß Unterregel (41) ist anzugeben, ob der Aufenthalt gemäß Unterregel (34) oder auf Anordnung gemäß Unterregel (35) erfolgt, und, falls gemäß Unterregel (35), sind die Einzelheiten der Anordnung anzugeben. O. Reg. 89/04, s. 13.
AUFHEBUNG DES VOLLSTRECKUNGSBESCHEIDS
(45) Das Gericht kann die Erteilung oder Einreichung eines Pfändungs- und Verkaufsbescheids aufheben, wenn die antragstellende Partei oder der Beschwerdeführer dem Gericht eine zufriedenstellende Sicherheit gibt. O. Reg. 89/04, s. 13.