Löschen einer strafrechtlichen Verurteilung / Student Legal Services / Iowa State University

Löschen einer strafrechtlichen Verurteilung

Das Gesetz von Iowa ermöglicht die Löschung einer strafrechtlichen Verurteilung für die Verbrechen von:

  • Öffentlicher Rausch / Konsum (erste Straftat) und Besitz von Alkohol unter Volljährigkeit oder Minderjähriger im Besitz (PAULA / MIP)
  • Wenn Sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum der Verurteilung (nicht dem Datum der Straftat) keine weitere strafrechtliche Verurteilung hatten, können Sie beim Gericht eine Petition einreichen und die Löschung der Verurteilung beantragen. Verurteilungen wegen einfacher Verkehrsverstöße während des Zeitraums von zwei Jahren disqualifizieren Sie nicht vom Erhalt einer Löschung.
  • Rechtlicher Hinweis: Iowa Code Section 123.46(6);
  • Rechtsverweis: Iowa Code Abschnitt 123.47 (8).
  • Expungement ist in der Regel auch verfügbar, wenn die Gebühren unter einer lokalen Verordnung anstelle des staatlichen Codes gebracht werden. Rechtliche Hinweise: Ames Municipal Code, Abschnitte 17.19 und 17.1(t).
  • Bewerben Sie sich so schnell wie möglich zu löschen.
  • Da für zweite oder nachfolgende Verurteilungen erhöhte Strafen gelten, ist es wichtig, eine Löschung zu erwirken, sobald das Gesetz dies zulässt.
  • Die Löschung erfolgt nicht automatisch.
  • Das Auslaufen erfolgt nicht automatisch am Ende des geltenden Zweijahreszeitraums. Eine ordnungsgemäße Petition, Antrag oder Antrag auf Löschung, muss vor Gericht eingereicht werden, um den rechtlichen Prozess für die Löschung zu beginnen.

Löschung eines Schuldspruchs oder Abweisung aller Anklagen

Das Gesetz von Iowa sieht vor, dass das Gericht 180 Tage nach einer Strafverfolgung, die zu einem nicht schuldigen Urteil oder einer Abweisung aller Anklagen geführt hat, die Aufzeichnung des Strafverfahrens löschen kann, sofern alle Gerichtskosten, Gebühren, sonstigen finanziellen Verpflichtungen bezahlt und andere begrenzte Umstände erfüllt wurden. Ein Antrag auf Löschung des Protokolls kann vom Beklagten, dem Staatsanwalt oder dem Gericht selbst gestellt werden.

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