Einfuhr eines Nicht-CE-Bootes nach Europa – Steuer – Europäische Union

Einfuhr eines Nicht-CE-Bootes nach Europa: Einfuhr eines Bootes in die EU

Alle privat genutzten Boote unter Nicht-EU-Flagge können innerhalb eines Zeitraums von höchstens 18 Monaten frei in EU-Gewässern fahren, d. H. Innerhalb einer festgelegten Frist, ab der sie zur endgültigen Einfuhr mit Zahlung von Zöllen und Mehrwertsteuer verpflichtet sind.

Bei eingelagerten Gefäßen wird die Entladezeit unterbrochen, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • der Ort, an dem das Schiff gelagert wird, ist der örtlichen Zollbehörde mitzuteilen, die die Schifffahrtslizenz mit dem Antrag auf Anbringung von Siegeln beifügt;
  • Das Schiff bleibt mindestens drei aufeinanderfolgende Monate im Lager;
  • Am Ende des Lagerzeitraums entfernt dieselbe Zollbehörde die Siegel und gibt das Navigationsdokument zurück.

Ist es daher unter den oben genannten Bedingungen möglich, sie dauerhaft in EU-Gewässern einzusetzen?

Die Antwort lautet ja, vorausgesetzt, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  • Regularisierung der Einfuhr bei einem Seezollamt;
  • Zahlung der in der Zollanmeldung vorgesehenen Gebühren;
  • Einreichung des Antrags bei einem Seebüro, zwecks Sanktionierung der erfolgreichen Verstaatlichung.

In solchen Fällen ist die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Freizeitflugzeugen ausländischer Herkunft oder unter der Flagge eines Landes außerhalb der Europäischen Union zu entrichten und wird auf der Grundlage des Zolldokuments direkt an den Zoll der Eu entrichtet.

Die Einfuhrumsatzsteuer wird durch einen von den Zollämtern ausgestellten Zollschein überprüft.

Import eines Nicht-CE-Bootes nach Europa: Was ist die CE-Zertifizierung für Boote?

Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Verstaatlichung von Nicht-EU-Handwerk und für das Segeln in europäischen Gewässern ist, dass die Schiffe die CE-Kennzeichnung tragen.

Andernfalls muss nachgewiesen werden, dass sie vor 1998 im Gemeinschaftsgebiet vermarktet oder gebaut wurden, d. h. als Schiffe auf der Grundlage der durch das Gesetz 50/71 festgelegten technischen Kriterien gebaut und für die Navigation freigegeben wurden.

Die Richtlinie 2013/53/EU sieht vor, dass neu gebaute Boote bis zu einer Länge von 24 Metern, die zu Erholungs- und Sportzwecken verwendet werden, die CE-Kennzeichnung für die Zwecke des freien Handels innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums tragen müssen.

Das CE-Kennzeichnungsverfahren für Sportboote garantiert Eigentümern und Werften, dass ihre Yachten die höchsten Sicherheitsstandards erfüllen, und trägt somit dazu bei, ihren kommerziellen und qualitativen Wert während ihrer gesamten Lebensdauer zu stärken.

Import eines Nicht-CE-Bootes nach Europa: Wie werden die Einfuhrsteuern berechnet?

Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Mehrwertsteuer auf alle Einfuhren von jedermann anwendbar ist, ist die Mehrwertsteuer für alle in das Hoheitsgebiet eines Staates eingeführten Waren mit Ursprung in Drittländern nach demselben Grundsatz zu berücksichtigen.

In diesem speziellen Fall unterliegt die Einfuhr eines Sportboots unter Nicht-EU-Flagge der italienischen Mehrwertsteuer, die aufgrund des Zolldokuments direkt an den Eingangszoll entrichtet wird.

Es ist allgemein anerkannt, dass die bloße vorübergehende Einfuhr nicht als Einfuhr angesehen wird, was zu einer vollständigen Befreiung von Einfuhrabgaben und Steuern führt, und dasselbe gilt für die Einfuhr von Waren, die nicht zu Mehrwertsteuerzwecken besteuert werden können, wie z. B. Mietschiffe oder gewerbliche Yachten.

Unter diesen Bedingungen werden bei der Berechnung Steuern auf den Wert der eingeführten Waren erhoben, die um den Betrag der fälligen Zölle und der Ausfuhrkosten am Bestimmungsort innerhalb der EU erhöht werden.

Die Mehrwertsteuer wird durch einen von den Zollämtern ausgestellten Zollschein überprüft.

Der Inhalt dieses Artikels soll einen allgemeinen Leitfaden zum Thema bieten. Fachkundiger Rat sollte gesucht werdenüber Ihre spezifischen Umstände.

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